Kosten der Aufsicht
§ 84.
Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versicherungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versicherungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat der Bundesminister für soziale Verwaltung nach Anhörung der Versicherungsanstalt zu bestimmen.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
10008262
Dokumentnummer
NOR40010051
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)