Sonderregelung für Pensionisten
§ 84.
Ist der Pensionist (§ 3 Abs. 1), ein mitversicherter Familienangehöriger (§ 10) oder ein Angehöriger des Pensionisten (§ 83) in einer Versorgungsanstalt oder in einer Anstalt der Sozialhilfe, in der er im Rahmen seiner gesamten Betreuung ärztliche Hilfe und Heilmittel erhält, untergebracht, so besteht während der Dauer dieser Unterbringung für seine Person kein Anspruch auf diese Leistungen der Krankenversicherung.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2023
Gesetzesnummer
10008422
Dokumentnummer
NOR12098561
alte Dokumentnummer
N6197846428L
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