§ 84 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Auskunftspflicht

§ 84.

(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben der Bundes-Vergabekontrollkommission sowie dem Bundesvergabeamt alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.

(2) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch Abs. 1 unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

10012275

Dokumentnummer

NOR12154347

alte Dokumentnummer

N9199329155J

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