Auskunftspflicht
§ 84.
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben der Bundes-Vergabekontrollkommission sowie dem Bundesvergabeamt alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben durch Abs. 1 unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Gesetzesnummer
10012275
Dokumentnummer
NOR12154347
alte Dokumentnummer
N9199329155J
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