Auskunftspflicht
§ 84.
(1) Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben der Bundes-Vergabekontrollkommission sowie dem Bundesvergabeamt alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer.
(2) Hat eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann die Bundes-Vergabekontrollkommission oder das Bundesvergabeamt, wenn die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, auf Grund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden.
(3) Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten, soweit sie nicht durch Abs. 1 eingeschränkt werden, bleiben unberührt.
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