§ 84 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Kurienversammlungen

§ 84.

(1) Die von den Mitgliedern einer Kurie gewählten Kammerräte bilden die Kurienversammlung. Diese wird erstmals vom Präsidenten einberufen.

(2) Die Kurienversammlung wählt in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte in getrennten Wahlgängen mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen den Kurienobmann und seinen Stellvertreter. Wird bei der ersten Wahl des Kurienobmannes oder seines Stellvertreters keine absolute Mehrheit der gültigen Stimmen erzielt, so findet eine engere Wahl statt. In diese kommen jene beiden Personen, die bei der ersten Wahl die meisten Stimmen erhalten haben. Soweit bei der ersten Wahl mehrere Personen gleich viele Stimmen erhalten haben, entscheidet das Los, wer von ihnen in die engere Wahl kommt. Ergibt sich auch bei der engeren Wahl Stimmengleichheit, so hat ebenfalls das Los zu entscheiden. In der Kurienversammlung der angestellten Ärzte ist im Falle der Wahl eines ausschließlich den ärztlichen Beruf selbstständig ausübenden Arztes zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Turnusärzte zu wählen und umgekehrt. In der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte ist im Falle der Wahl eines Arztes für Allgemeinmedizin zum Kurienobmann der Stellvertreter aus dem Kreis der Fachärzte zu wählen und umgekehrt. Der Präsident darf nicht Kurienobmann oder Kurienobmannstellvertreter sein. Die Kurienversammlung wählt weiters nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung aus ihrer Mitte die auf die Kurie entfallenden weiteren Kammerräte des Vorstandes (§ 81 Abs. 1). Beschlüsse auf Vorlage einer Kurienangelegenheit bei der Vollversammlung oder beim Vorstand der Ärztekammer sowie Beschlüsse, mit denen dem Kurienobmann oder seinem Stellvertreter das Vertrauen entzogen wird (§ 85 Abs. 3), bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Im Übrigen gilt hinsichtlich der Beschlussfassung in der Kurienversammlung § 79 Abs. 5 sinngemäß. In dringenden Fällen können Beschlüsse der Kurienversammlung auch durch schriftliche Abstimmung gefasst werden. Dazu sind alle Mitglieder der Kurienversammlung anzuschreiben. Ein Beschluss kommt gültig zustande, wenn die Antwort von mindestens der Hälfte der Kammerräte bei der Ärztekammer eingelangt ist. Solche Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.

(3) Der Kurienversammlung der angestellten Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der angestellten Ärzte, wobei Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere

  1. 1. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
  2. 2. die Beratung der angestellten Ärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
  3. 3. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
  4. 4. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2),
  5. 5. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
  6. 6. Mitwirkung an Maßnahmen zur Qualitätssicherung.

(4) Der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der niedergelassenen Ärzte, insbesondere

  1. 1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Ärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11),
  2. 2. der Abschluß und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge einschließlich Vereinbarungen über die Zahl und Verteilung der Vertragsärzte,
  3. 2a. der Abschluss und die Lösung von Gesamtverträgen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge für hausapothekenführende Ärzte,
  4. 3. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender ärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
  5. 4. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Leistungen,
  6. 5. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung ärztlicher Versorgung durch niedergelassene Ärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,
  7. 6. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des ärztlichen Hilfspersonals,
  8. 7. die Einrichtung eines ärztlichen Notdienstes,
  9. 8. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
  10. 9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
  11. 10. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
  12. 11. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2).

(5) Der Kurienversammlung der Zahnärzte obliegt die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Zahnärzte, wobei in den Belangen der angestellten Zahnärzte die Verhandlungs- und Abschlußbefugnisse der jeweiligen freiwilligen Berufsvereinigung der Arbeitnehmer sowie der Organe der Arbeitnehmerschaft (§ 40 Arbeitsverfassungsgesetz) und der Personalvertretungen unberührt bleiben. Dazu zählen insbesondere

  1. 1. die Vertretung der Arbeitgeberinteressen der kurienangehörigen Zahnärzte, insbesondere der Abschluß von Kollektivverträgen gemeinsam mit dem Präsidenten (§ 66 Abs. 2 Z 11),
  2. 2. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge, soweit sich diese auf die Festsetzung der Zahl und die örtliche Verteilung sowie die Auswahl der Vertragszahnärzte und den Abschluß oder die Lösung von Einzelverträgen beziehen,
  3. 3. die zustimmende oder ablehnende Stellungnahme zu beabsichtigten Vertragsabschlüssen der Österreichischen Ärztekammer mit den Trägern der Sozialversicherung und Krankenfürsorge,
  4. 4. der Abschluß und die Lösung von Vereinbarungen über die Honorierung vorübergehender zahnärztlicher Leistungen in Krankenanstalten,
  5. 5. die Erlassung von Honorarrichtlinien für privatzahnärztliche Leistungen, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Honorarrichtlinien bestehen,
  6. 6. die Erlassung von Richtlinien betreffend Maßnahmen zur Qualitätssicherung zahnärztlicher Versorgung durch niedergelassene Zahnärzte, sofern keine durch die Österreichische Ärztekammer erlassenen bundeseinheitlichen Richtlinien bestehen,
  7. 7. die Begutachtung einschlägiger Gesetzes- und Verordnungsentwürfe,
  8. 8. die Beratung der angestellten Zahnärzte in arbeits-, dienst- und sozialrechtlichen Belangen,
  9. 9. die Erstattung von Berichten und Vorschlägen an die gemeinsamen Organe der Ärztekammer,
  10. 10. die Einrichtung eines zahnärztlichen Notdienstes,
  11. 11. die fachspezifische Fortbildung der Kurienmitglieder,
  12. 12. die Schaffung von Einrichtungen zur Schulung des zahnärztlichen Hilfspersonals,
  13. 13. die Bestellung von Referenten für bestimmte Kurienaufgaben,
  14. 14. die Festsetzung einer Kurienumlage zur Bestreitung der kurienspezifischen Maßnahmen (§ 91 Abs. 2).

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