Rechtsschutzversicherung
§ 83b.
Der Bundeskanzler hat für Beamte des Exekutivdienstes eine Gruppenrechtsschutzversicherung abzuschließen. Gegenstand dieser Versicherung sind die Kosten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung, die einem Beamten, gegen den wegen des Verdachtes einer in Ausübung des Dienstes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung Anzeige erstattet wurde, daraus erwachsen. Abweichend von § 1 ist diese Versicherung auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete abzuschließen.
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