§ 83a
Mittelfristiger Finanzplan
(1) Der Gemeinderat hat einen mittelfristigen Finanzplan für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren aufzustellen. Bei der Erstellung des Voranschlages ist auf den Finanzplan Bedacht zu nehmen. Das erste Finanzjahr des mittelfristigen Finanzplanes fällt mit dem Haushaltsjahr zusammen, das der Beschlußfassung über den Finanzplan folgt.
(2) Der mittelfristige Finanzplan besteht aus dem mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan und dem mittelfristigen Investitionsplan. Im mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplan sind mit Ausnahme der einmaligen Einnahmen und einmaligen Ausgaben sowie der Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und der zweckgebundenen Investitionsförderungen alle voraussichtlich voranschlagswirksamen Einnahmen und Ausgaben für jedes Finanzjahr der Planperiode anzugeben. Im mittelfristigen Investitionsplan sind die Einnahmen und Ausgaben für Investitionsvorhaben und zweckgebundene Investitionsförderungen für jedes Finanzjahr der Planperiode sowie die vorgesehene Bedeckung anzugeben. Das Ergebnis des mittelfristigen Einnahmen- und Ausgabenplanes ist in einer freien Finanzspitze auszudrücken.
13.07.2012
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