§ 83a GehG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Abs. 3 ist auf ab dem 1. Juli 2002 neu anfallende Ruhegenüsse von Amts wegen, auf ab dem 1. Jänner 1998 angefallene Ruhegenüsse dagegen nur auf Antrag anzuwenden (vgl. § 175 Abs. 41).

Besondere Bestimmungen für Beamte des Exekutivdienstes mit

langer Exekutivdienstzeit

§ 83a

(1) § 83a.Für Beamte des Exekutivdienstes, die wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, beträgt das Ausmaß der Kürzung der Ruhegenußbemessungsgrundlage für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollenden wird, höchstens jedoch für 36 Monate,

  1. 1. für die Zeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 abweichend von § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965,
  2. 2. für die Zeit ab 1. Jänner 2003 abweichend von § 5 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965

    0,1167 Prozentpunkte, wenn der Beamte eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 180 Monaten aufweist. Dieser Wert verringert sich für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,0025 Prozentpunkte, darf jedoch 0,0667 nicht unterschreiten.

(1a) Abs. 1 ist auf die Bemessungsgrundlage der Ruhegenußzulage nach § 12 des Pensionsgesetzes 1965 mit den Maßgaben anzuwenden, daß

  1. 1. die Kürzung der Bemessungsgrundlage bei einer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von mindestens 180 Monaten für höchstens 36 Monate 0,1458 Prozentpunkte beträgt und
  2. 2. sich dieser Wert für jeweils weitere zwölf Monate tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit um 0,00312 Prozentpunkte vermindert, jedoch 0,0833 nicht unterschreiten darf.

(2) Weist der Beamte des Exekutivdienstes, der eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von mindestens 15 Jahren aufweist und dessen Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 57. Lebensjahres, aber vor der Vollendung des 60. Lebensjahres wirksam wird, zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine für die Bemessung der Jubiläumszuwendung maßgebende Dienstzeit von mindestens 35, aber weniger als 40 Jahren auf, so kann ihm gemäß § 20c, aber abweichend vom § 20c Abs. 3, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Das Ausmaß erhöht sich

  1. 1. auf 250 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 58. Lebensjahres,
  2. 2. auf 300 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 59. Lebensjahres

    wirksam wird.

(3) Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2 zählt jeder Monat, für den dem Beamten eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 74a oder § 82 oder nach einer gleichartigen Bestimmung dieses Bundesgesetzes oder eine gleichartige Vergütung im vertraglichen Dienstverhältnis gebührte, deren Höhe ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Vergütung für außerhalb des Dienstplanes erbrachte Dienstleistungen mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem 1. Dezember 1972 begonnen und hat der Beamte in mindestens 31 Monaten im Zeitraum vom 1. Dezember 1972 bis zum 30. November 1977 eine derartige Vergütung bezogen, so gilt die Zeit vom Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Wachebeamter bis zum 30. November 1972, ausgenommen die Zeit der Grundausbildung, als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 und 2. Andernfalls wird unwiderlegbar das Gegenteil vermutet.

(4) Die für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Geldbezüge jeweils zuständige Dienstbehörde erster Instanz hat anläßlich jeder Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit von Beamten des Exekutivdienstes, die das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit im Sinne der Abs. 1 bis 3 mit Bescheid festzustellen.

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