Frühere Funktionsbetrauungen nach dem Bundesministeriengesetz 1986
§ 83a
§ 83a. Ist ein Beamter gemäß § 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 in der bis zum 31. Dezember 1994 geltenden Fassung oder gemäß § 17b Abs. 4 des Bundesministeriengesetzes 1986 befristet mit einer Funktion betraut worden, so gilt er für die Dauer der Betrauung als gemäß § 75 BDG 1979 beurlaubt. Die Zeit der Beurlaubung ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, zu berücksichtigen.
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