Vormerkverfahren im Ausgang
§ 83
(1) § 83.Wird das Ausgangsvormerkverfahren von einem anderen als dem Austrittszollamt durchgeführt, so hat das Austrittszollamt nach Prüfung des Zollverschlusses oder der Nämlichkeitszeichen den Austritt der Vormerkwaren in das Zollausland zu überwachen, auf dem Vormerkschein zu bestätigen und diesen dem Anmelder zurückzustellen. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
(2) Bei der Rückbringung der Vormerkwaren gilt hinsichtlich der Beschau und der Nämlichkeitsprüfung der § 79 Abs. 4 entsprechend. Unwesentliche Zutaten, die den Vormerkwaren im Zollausland hinzugefügt wurden, bleiben zollfrei.
(3) Im Ausgangsvormerkverfahren mit ausfuhrzollpflichtigen Waren gelten die Bestimmungen über die Sicherheit und Zollabrechnung im Eingangsvormerkverfahren entsprechend. (BGBl. Nr. 663/1987, Abschn. I Art. II)
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