§ 83 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Vormerkverfahren im Ausgang

§ 83.

(1) Wird das Ausgangsvormerkverfahren von einem anderen als dem Austrittszollamt durchgeführt, so hat das Austrittszollamt nach Prüfung des Zollverschlusses oder der Nämlichkeitszeichen den Austritt der Vormerkwaren in das Zollausland zu überwachen, auf dem Vormerkschein zu bestätigen und diesen dem Anmelder zurückzustellen.

(2) Bei der Rückbringung der Vormerkwaren gilt hinsichtlich der Beschau und der Nämlichkeitsprüfung der § 79 Abs. 4 entsprechend.

(3) Im Ausgangsvormerkverfahren mit ausfuhrzollpflichtigen Waren gelten die Bestimmungen über die Sicherheit und Zollabrechnung im Eingangsvormerkverfahren entsprechend.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12051779

alte Dokumentnummer

N3199222297J

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