§ 83 ZLPV

Alte FassungIn Kraft seit 16.10.1958

§ 83

(1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Luftschiffpiloten hat der Bewerber einen Überlandflug unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 81 Abs. 4 sowie zwei Nachtabflüge und zwei Nachtlandungen unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 81 Abs. 5 auszuführen.

(2) Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Luftschiff jener Type auszuführen, auf die sich die Grundberechtigung gemäß § 80 erstrecken soll.

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