Dissertationen und künstlerische Dissertationen
§ 83.
(1) Im Doktoratsstudium ist eine Dissertation oder eine künstlerische Dissertation abzufassen. Nähere Bestimmungen über Betreuung und Beurteilung von Dissertationen und künstlerischen Dissertationen sind in der Satzung, nähere Bestimmungen über das Thema der Dissertation oder künstlerischen Dissertation sind im jeweiligen Curriculum festzulegen.
(2) § 80 Abs. 2 und § 81 Abs. 3 gelten auch für Dissertationen und künstlerische Dissertationen.
Schlagworte
Diplomarbeit, Diplomarbeit
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2021
Gesetzesnummer
20002128
Dokumentnummer
NOR40196484
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