§ 83 SeilbG 2003

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.9000

Abs. 1 tritt gleichzeitig mit der gemäß § 82 Abs. 2 in Verbindung mit § 85 erlassenen Verordnung in Kraft (vgl. § 122 Abs. 4 Z 3).

§ 83.

(1) Die Bestellung eines verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ist der Behörde unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn sich in der Folgezeit Bedenken hinsichtlich der Verlässlichkeit oder Eignung des verantwortlichen Betriebsleiters oder eines Betriebsleiter-Stellvertreters ergeben, hat das Seilbahnunternehmen diesen unverzüglich von seiner Funktion zu entheben und die Behörde hievon in Kenntnis zu setzen.

(3) Der Widerruf eines Betriebsleiterpatentes ist unabhängig von der jeweiligen Behördenzuständigkeit durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu veranlassen. Ein derartiger Widerruf kann durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie auch von Amts wegen erfolgen, wenn er Kenntnis vom Wegfall der Voraussetzungen, wie Verlässlichkeit oder Eignung, erhält.

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2018

Gesetzesnummer

20002994

Dokumentnummer

NOR40209249

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)