§ 83 KFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1968

§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen

Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 129/1955

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2024

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147221

alte Dokumentnummer

N9196710092Z

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