§ 83. Ziehen ausländischer Anhänger mit inländischen Kraftfahrzeugen
Anhänger mit ausländischem Kennzeichen dürfen mit Kraftfahrzeugen mit inländischem Kennzeichen nur gezogen werden, wenn an ihnen hinten eine Kennzeichentafel gemäß § 49 Abs. 3 angebracht und das ausländische Kennzeichen durch diese Kennzeichentafel verdeckt ist. Hiedurch werden die Vorschriften des Zollgesetzes 1955, BGBl. Nr. 129, nicht berührt.
Schlagworte
BGBl. Nr. 129/1955
Zuletzt aktualisiert am
07.05.2024
Gesetzesnummer
10011384
Dokumentnummer
NOR12147221
alte Dokumentnummer
N9196710092Z
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