§ 83 GBG

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1955

ZWEITER ABSCHNITT.

Von den Gesuchen. 1. Form des Ansuchens.

§ 83.

(1) Grundbuchsgesuche können sowohl schriftlich als auch mündlich angebracht werden.

(2) Wird das Gesuch mündlich angebracht, so ist darüber unter Beachtung der für den Inhalt der schriftlichen Gesuche gegebenen Vorschriften ein Protokoll aufzunehmen und der Antragsteller zu einem bestimmten Begehren anzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2024

Gesetzesnummer

10001941

Dokumentnummer

NOR12025598

alte Dokumentnummer

N2195511348S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)