ZWEITER ABSCHNITT.
Von den Gesuchen. 1. Form des Ansuchens.
§ 83.
(1) Grundbuchsgesuche können sowohl schriftlich als auch mündlich angebracht werden.
(2) Wird das Gesuch mündlich angebracht, so ist darüber unter Beachtung der für den Inhalt der schriftlichen Gesuche gegebenen Vorschriften ein Protokoll aufzunehmen und der Antragsteller zu einem bestimmten Begehren anzuleiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2024
Gesetzesnummer
10001941
Dokumentnummer
NOR12025598
alte Dokumentnummer
N2195511348S
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