2. Abschnitt
Erlöschen der Berechtigung Allgemeines
§ 83
Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes erlischt durch
- 1. Verzicht gemäß § 84 oder
- 2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 85 oder
- 3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 86 oder
- 4. Tod oder
- 5. Auflösung der Gesellschaft.
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