§ 83 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2007

2. Abschnitt

Erlöschen der Berechtigung Allgemeines

§ 83

Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung eines Bilanzbuchhaltungsberufes erlischt durch

  1. 1. Verzicht gemäß § 84 oder
  2. 2. Widerruf der öffentlichen Bestellung gemäß § 85 oder
  3. 3. Widerruf der Anerkennung gemäß § 86 oder
  4. 4. Tod oder
  5. 5. Auflösung der Gesellschaft.

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