§ 83 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1980

Bericht über den provisorischen Beamten

§ 83

§ 83. Der Vorgesetzte hat über den provisorischen Beamten vor der Definitivstellung zu berichten, ob der Beamte den Arbeitserfolg aufweist, der im Hinblick auf seine dienstliche Stellung zu erwarten ist.

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