§ 83 AllgStrSchV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2006

Spezielle Bestimmungen für Vollschutzeinrichtungen

§ 83.

(1) Vollschutzeinrichtungen sind Röntgeneinrichtungen, bei denen das Schutzgehäuse außer der Röhre auch noch den zu untersuchenden oder den zu behandelnden Gegenstand vollständig umschließt, und deren Abschirmung sicherstellt, dass in 10 Zentimeter Abstand von der Außenfläche des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert pro Stunde nicht überschritten wird.

(2) Bei Vollschutzeinrichtungen muss sichergestellt sein, dass die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder dass bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutzgehäuse – während der Röntgenstrahler betrieben wird – nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster des Röntgenstrahlers geöffnet werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert pro Stunde nicht überschritten werden.

(3) In begründeten Fällen kann die Behörde auch Röntgeneinrichtungen als Vollschutzeinrichtungen zulassen, die die in Abs. 1 und 2 festgelegten Grenzwerte um nicht mehr als das 1,5-fache überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20004773

Dokumentnummer

NOR40077982

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