§ 83 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 83.

Der Inhaber eines Freischeines hat auf Verlangen des Hauptzollamts, in dessen Bereich der Betrieb gelegen ist, für einen bestimmten Zeitraum aus den zu führenden Aufzeichnungen die Alkoholmengen rechnerisch zu ermitteln, die in den Betrieb in Erzeugnissen aufgenommen, verwendet und aus dem Betrieb weggebracht wurden.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053411

alte Dokumentnummer

N3199423589L

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