§ 83 AAV

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Abs. 2: zum Außerkrafttreten vgl. § 35 Abs. 21 Grenzwerteverordnung 2024, BGBl. II Nr. 253/2001 idF BGBl. II Nr. 330/2024

IX. ABSCHNITT

Sanitäre Vorkehrungen und sonstige Einrichtungen Trinkwasser

§ 83.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)

(2) Bei Arbeiten unter besonders erschwerenden Arbeitsbedingungen, wie größerer Hitze- oder Kälteeinwirkung, bei denen in verstärktem Maße die Notwendigkeit besteht, Getränke zu sich zu nehmen, hat die Behörde für die damit befaßten Arbeitnehmer die Bereitstellung alkoholfreier Getränke vorzuschreiben, wobei anzugeben ist, welchen Anforderungen diese genügen müssen.

Schlagworte

Hitzeeinwirkung

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024

Gesetzesnummer

10008540

Dokumentnummer

NOR12115183

alte Dokumentnummer

N6199813091U

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