Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule
§ 82k.
(1) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,
- 1. deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
- 2. die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,
- gilt ab dem Haupttermin 2019 oder einem nachfolgenden Termin bis einschließlich des Termins gemäß § 36 Abs. 2 Z 3 lit. b des Jahres 2022, längstens jedoch drei Jahre gerechnet vom Zeitpunkt des erstmaligen Antretens – abweichend von § 40 Abs. 3 – hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet Mathematik die am 1. Mai 2019 für abschließende Prüfungen an allgemeinbildenden höheren Schulen geltende Verordnung.
(2) Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt Abs. 1 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021
Gesetzesnummer
10009600
Dokumentnummer
NOR40213815
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