§ 82k SchUG

Alte FassungIn Kraft seit 25.4.2019

Übergangsrecht betreffend die abschließende Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule

§ 82k.

(1) Für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten,

  1. 1. deren erstmalige Zulassung zu einer abschließenden Prüfung an einer allgemeinbildenden höheren Schule vor dem Haupttermin 2019 erfolgte und
  2. 2. die gemäß § 39 Abs. 2 Z 7 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 zur Wiederholung des Prüfungsgebietes Mathematik zugelassen wurden,

(2) Abweichend von § 42 Abs. 12 letzter Satz gilt Abs. 1 für Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, deren erstmaliger Antritt zur Klausurprüfung im Prüfungsgebiet Mathematik einer der Reifeprüfung einer allgemeinbildenden höheren Schule entsprechenden Externistenreifeprüfung vor dem Haupttermin 2019 erfolgte, sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021

Gesetzesnummer

10009600

Dokumentnummer

NOR40213815

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