§ 82c IO

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Verminderung der Entlohnung

§ 82c.

Die Regelentlohnung nach §§ 82 und 82a vermindert sich, soweit dies unter Berücksichtigung außergewöhnlicher Umstände geboten ist, und zwar insbesondere im Hinblick auf

  1. 1. die Einfachheit des Verfahrens,
  2. 2. die geringe Anzahl der Arbeitnehmer,
  3. 3. die Tatsache, daß der Insolvenzverwalter auf bestehende Strukturen des gemeinschuldnerischen Unternehmens zurückgreifen konnte oder
  4. 4. die Tatsache, daß der erzielte Erfolg nicht auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters zurückzuführen war, sondern auf Leistungen des Schuldners oder Dritter.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2017

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40118466

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