§ 82b
(1) § 82b.(Anm.: Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)
(2) (Anm.: Tritt mit 1. 4. 2000 in Kraft)
(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 8:
„(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.''
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