Übergangsrecht zum 8. Abschnitt
§ 82b
(1) Für die Durchführung der abschließenden Prüfung (der Wiederholung der abschließenden Prüfung) sowie von Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung finden hinsichtlich jener Schüler, die im Hauptprüfungstermin des Schuljahres 1998/99 zum Antreten zur Prüfung berechtigt waren, die Bestimmungen der §§ 34 bis 41 in der am 1. Mai 1999 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Abweichend von § 36 Abs. 2 Z 1 und 2 haben im Schuljahr 1999/2000 die Hauptprüfungen stattzufinden:
- 1. für das erstmalige Antreten innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres (Haupttermin),
- 2. im Übrigen innerhalb der ersten sechs Wochen eines jeden Semesters und innerhalb der letzten zehn Wochen des Unterrichtsjahres.
(3) Bis zum Ablauf des 31. März 2000 lautet § 37 Abs. 8:
„(8) Die mündliche Prüfung ist öffentlich und vor der jeweiligen Prüfungskommission abzuhalten, wobei Prüfer von Prüfungsgebieten ausschließlich der Klausurprüfung von der Anwesenheitsverpflichtung ausgenommen sind. Dem Vorsitzenden obliegt die Leitung der Prüfung. Der Schulleiter hat einen Schriftführer mit der Anfertigung eines Prüfungsprotokolls zu betrauen.“
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