Entlohnung bei Sanierungsplan
§ 82a.
(1) Bei Annahme eines Sanierungsplans beträgt die Entlohnung des Insolvenzverwalters in der Regel
| von den ersten 50 000 Euro des zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger erforderlichen Betrags | 4%, | 
| von dem Mehrbetrag bis zu 500 000 Euro | 3%, | 
| von dem Mehrbetrag bis zu 1 500 000 Euro | 2%, | 
| und von dem darüber hinausgehenden Betrag | 1%, | 
mindestens jedoch 2 000 Euro.
(2) Wurden auch Erlöse im Sinn des § 82 erzielt, so gebührt dem Insolvenzverwalter auch eine Entlohnung nach § 82. Die Mindestentlohnung nach § 82 Abs. 1 steht ihm jedoch nicht zu.
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2017
Gesetzesnummer
10001736
Dokumentnummer
NOR40118464
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