§ 82 ZollG

Alte FassungIn Kraft seit 03.12.1988

Einlagerung von im Eingang vorgemerkten Waren

§ 82.

(1) Bei Einlagerung von im Eingang vorgemerkten Waren in ein Zollager gelten die §§ 79 und 80 entsprechend.

(2) Bei Einlagerung von aus dem aktiven Veredlungsverkehr stammenden veredelten Waren sind diese nach ihrer Beschaffenheit, jedoch unter Ansetzung des Gewichtes oder Wertes und des Zollsatzes der unveredelten Ware im Zeitpunkt der Abfertigung zum Veredlungsverkehr anzuschreiben; im Falle der späteren Verzollung solcher Waren ist der Zollbetrag nach den angeführten Bemessungsgrundlagen zu erheben.

(3) Bei Rückbringung solcher eingelagerter Waren in den Veredlungsverkehr gilt der § 92.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2024

Gesetzesnummer

10004557

Dokumentnummer

NOR12049604

alte Dokumentnummer

N3198810450F

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