§ 82 VbF

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

§ 82.

(1) Lagerräume für brennbare Flüssigkeiten müssen so angelegt und eingerichtet sein, daß ein Brand rasch und ungehindert bekämpft werden kann. Im Gefahrenfall dürfen Fluchtwege, wie Notausgänge, Notausstiege, Ausgänge, Stiegen, Gänge oder sonstige Verkehrswege, nicht unbenützbar werden; erforderlichenfalls müssen Pufferräume vorhanden sein, die brandbeständig ausgeführt und ausreichend ins Freie lüftbar sind sowie zumindest brandhemmende, rauchdichte, in der Fluchtrichtung aufgehende und selbstschließende Türen besitzen.

(2) Die Lagerräume müssen eine wirksame, gegen Brandeinwirkung von außen geschützte, erforderlichenfalls mechanische Lüftung besitzen. Mechanische Lüftungsanlagen müssen so ausgeführt sein, daß sowohl bei ihrem Betrieb als auch bei Schäden an ihnen, wie bei einem Bruch von Ventilatorflügeln, eine Zündung von Dampf-Luft-Gemischen nicht erfolgen kann. Lüftungsöffnungen müssen gegen Funkenflug gesichert sein.

(3) Die Lagerräume dürfen keine Abflüsse nach außen, wie in Kanäle, auf Straßen oder Höfe, besitzen. In Lagerräumen dürfen Gasinstallationen, Wasserinstallationen sowie Putztürchen nicht, Abwasser- und Luftleitungen nur dann vorhanden sein, wenn sie brandbeständig ummantelt sind; im übrigen dürfen in Lagerräumen nur jene Leitungen für Gase, Dämpfe oder Flüssigkeiten vorhanden sein, die zur Betriebsabwicklung oder zur Sicherung dieser Räume erforderlich sind.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 450/1994

Schlagworte

Abwasserleitung

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Gesetzesnummer

10007156

Dokumentnummer

NOR12084757

alte Dokumentnummer

N5199450854J

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