Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963
§ 82.
Auf nichtbescheinigten Paketen hat der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken anzubringen. Nichtbescheinigte Pakete, deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist, sind dem Absender zurückzugeben.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145959
alte Dokumentnummer
N9195722639L
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