§ 82 PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1964

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963

§ 82.

Auf nichtbescheinigten Paketen hat der Absender als Zeichen der Gebührenentrichtung Briefmarken anzubringen. Nichtbescheinigte Pakete, deren Beförderungsgebühr bei der Aufgabe nicht entrichtet ist, sind dem Absender zurückzugeben.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 278/1963

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145959

alte Dokumentnummer

N9195722639L

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