§ 82.
Die Patentanwaltskammer hat über Antrag den Patentanwälten (§ 6 Abs. 1), den Patentanwaltsanwärtern (§ 27 Abs. 5) und den Angestellten der Patentanwälte (§ 29 Abs. 1) Lichtbildausweise auszustellen. Die bisher ausgestellten Legitimationskarten verlieren sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Gültigkeit. Sie sind von der Patentanwaltskammer einzuziehen und dem Patentamt zu übergeben.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2023
Gesetzesnummer
10002093
Dokumentnummer
NOR12027703
alte Dokumentnummer
N2196714718T
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