Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
§ 82.
Die Mitglieder der Schiedskommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984
Zuletzt aktualisiert am
12.02.2024
Gesetzesnummer
10008166
Dokumentnummer
NOR12094378
alte Dokumentnummer
N6195711735A
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