§ 82 KOVG 1957

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1985

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

§ 82.

Die Mitglieder der Schiedskommission sind vom Bundesminister für soziale Verwaltung oder einem von diesem hiezu ermächtigten Beamten durch Gelöbnis zur gewissenhaften Ausübung ihrer Funktion und zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Umstände zu verpflichten. Bei Wiederbestellung genügt der Hinweis auf das bereits geleistete Gelöbnis.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Zuletzt aktualisiert am

12.02.2024

Gesetzesnummer

10008166

Dokumentnummer

NOR12094378

alte Dokumentnummer

N6195711735A

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