§ 82 HDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Inkrafttreten

§ 82.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.

(2) Das Heeresdisziplinargesetz, BGBl. Nr. 151/1956, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 264/1957, 234/1965, 272/1971, 369/1975, 168/1983 und 211/1984 sowie der Kundmachungen BGBl. Nr. 446/1983, 486/1983 und 182/1984 tritt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.

(3) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.

(4) Die Mitglieder von Disziplinarkommissionen, die Haftprüfungsorgane, die Disziplinaranwälte und die Schriftführer können abweichend von Abs. 1 schon vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bestellt werden. Ihre Funktionsperiode beginnt mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes und dauert bis 31. Dezember 1987.

(5) Die nach Abs. 4 bestellten Vorsitzenden der Disziplinarkommissionen haben die Geschäftseinteilung gemäß § 20 Abs. 2 bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

09.04.2024

Gesetzesnummer

10005599

Dokumentnummer

NOR12061214

alte Dokumentnummer

N4198511123A

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