§ 82 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1997

3. Hauptstück

Pflegehilfe

1. Abschnitt

Allgemeines Berufsbild

§ 82.

Die Pflegehilfe umfaßt die Betreuung pflegebedürftiger Menschen zur Unterstützung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sowie von Ärzten.

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