§ 82.
(1) Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Verwaltung und dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz durch Verordnung für genehmigungspflichtige Arten von Anlagen zum Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik (§ 71a Abs. 2) und die Gesichtspunkte der Raumordnung nähere Vorschriften über die Betriebsweise, die Ausstattung oder das zulässige Ausmaß der Emissionen von Anlagen erlassen. Auf bereits genehmigte Anlagen haben diese Vorschriften insoweit Anwendung zu finden, als die dadurch bedingten Änderungen der Anlage ohne wesentliche Beeinträchtigung der durch den Genehmigungsbescheid erworbenen Rechte durchführbar sind, es sei denn, daß es sich um die Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit der im § 74 Abs. 2 Z. 1 genannten Personen gefährdenden Mißständen handelt oder die erforderlichen Änderungen ohne unverhältnismäßigen Kostenaufwand und ohne größere Betriebsstörung durchführbar sind.
(2) Verordnungen gemäß Abs. 1 sind auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu erlassen, wenn auch der Schutz der im § 74 Abs. 2 Z. 5 umschriebenen Interessen wahrzunehmen ist.
(3) Die Vorschreibung von Auflagen, die von den Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 abweichen, ist zulässig, wenn hiedurch der gleiche Schutz erreicht wird.
(4) Wird im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen einer Verordnung gemäß Abs. 1 der Schutz der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen nicht gewährleistet, so sind zur Erreichung dieses Schutzes auch über die Bestimmungen der Verordnung hinausgehende Auflagen vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070065
alte Dokumentnummer
N5197418464S
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