§ 82 FPG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

9. Hauptstück

Beschwerdeverfahren gegen Festnahme und Anhaltung gemäß § 39

Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht

§ 82.

Der Fremde hat das Recht, das Landesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er

  1. 1. nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist, oder
  2. 2. unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde.

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