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§ 82 EU-BStbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.2025

Inkrafttreten

§ 82.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 2019 in Kraft und ist anwendbar auf Streitbeilegungsbeschwerden hinsichtlich Streitfragen in einem Zusammenhang mit Einkommen oder Vermögen, das in einem Besteuerungszeitraum, der am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnt, erwirtschaftet wird.

(2) Das Inhaltsverzeichnis und § 57a samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2025

Gesetzesnummer

20010728

Dokumentnummer

NOR40271069

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