Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Lichtsignalen an Straßenkreuzungen
§ 82.
(1) Durch das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Lichtzeichen an nahegelegenen Straßenkreuzungen (Verkehrslichtsignalanlagen) soll entweder das rechtzeitige Räumen der Eisenbahnkreuzung durch die Straßenbenützer gewährleistet oder zur Vermeidung von Staubildungen zwischen Eisenbahnkreuzungen und nahegelegenen Straßenkreuzungen mit Verkehrslichtsignalanlagen beigetragen werden. Ob und in welcher Form ein Zusammenwirken erforderlich ist, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu beurteilen.
(2) Ist zur Gewährleistung der rechtzeitigen Räumung der Eisenbahnkreuzung durch Straßenbenützer das Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken mit Verkehrslichtsignalanlagen erforderlich, müssen
- 1. entweder alle zur Bahn führenden Fahrrelationen auf der Straßenkreuzung durch gesonderte Lichtzeichen für die Regelung des Straßenverkehrs an der Straßenkreuzung geregelt werden (Spurensignalisierung) oder muss
- 2. nach einer Bahnanmeldung allen Fahrrelationen auf der Straßenkreuzung Halt geboten werden (Allrot).
- Sind die unter Z 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht gegeben, ist die Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken, die mit der Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung zusammenwirken, zu sichern.
(3) In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 sind zusätzlich zu den Lichtsignalen für die Regelung des Straßenverkehrs an der Straßenkreuzung an geeigneter Stelle für sämtliche zur Bahn führenden Fahrrelationen auf der Straßenkreuzung („bahnfeindliche“ Fahrrelationen) Lichtzeichen anzubringen.
(4) Das Zusammenwirken der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken und der Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung gemäß Abs. 2 ist wie folgt zu gestalten:
- 1. Nach einer Bahnanmeldung durch die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken bei der Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung ist den Straßenbenützern auf den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen gegebenenfalls das Räumen der Eisenbahnkreuzung zu ermöglichen und haben die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken die Rückmeldung zu erhalten, dass den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen durch die Verkehrslichtsignalanlage Halt geboten wird. Die Zeitspanne zwischen Bahnanmeldung und Rückmeldung ist so kurz wie möglich zu halten, wobei die in den einschlägigen Regelwerken vorgegebenen Mindestzeiten für die einzelnen Phasen des Phasenablaufes der Verkehrslichtsignalanlage an der Straßenkreuzung nicht unterschritten werden dürfen.
- 2. Nach der Rückmeldung an die Lichtzeichen oder an die Lichtzeichen mit Schranken, dass den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen durch die Verkehrslichtsignalanlage Halt geboten wird, ist an den Signalgebern der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken das rote nicht blinkende Licht ohne das vorhergehende gelbe nicht blinkende Licht anzuschalten.
- 3. Erfolgt keine Rückmeldung an die Lichtzeichen oder an die Lichtzeichen mit Schranken, dass den „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen durch die Verkehrslichtsignalanlage Halt geboten wird, ist an den Signalgebern der Lichtzeichen oder der Lichtzeichen mit Schranken 4 Sekunden gelbes nicht blinkendes Licht und anschließend bis zum Ausschalten rotes nicht blinkendes Licht anzuschalten. Die Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung ist in diesem Fall entweder zur Gänze abzuschalten oder haben deren Signalgeber, ausgenommen jene für die „bahnfeindlichen“ Fahrrelationen, gelbes blinkendes Licht zu zeigen. Die Signalgeber für die „bahnfeindlichen“ Relationen dürfen kein gelbes blinkendes Licht zeigen.
- 4. Befindet sich die Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung zum Zeitpunkt einer Bahnanmeldung durch die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken bei der Verkehrslichtsignalanlage an der nahegelegenen Straßenkreuzung in Blinkbetrieb (gelbes blinkendes Licht), ist der unter Z 1 und 2 beschriebene Zustand über einen eigenen Phasenablauf (Startprogramm) herzustellen; ansonsten gilt Z 3.
- 5. Die Lichtzeichen oder die Lichtzeichen mit Schranken sind in Abhängigkeit zu einem deckenden Signal zu bringen und darf die Eisenbahnkreuzung durch Schienenfahrzeuge erst dann befahren werden, wenn die unter Z 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls sind die Voraussetzungen gemäß Z 3 herzustellen und ist gemäß § 95 betreffend die Bestimmungen über die Maßnahmen im Störungsfall vorzugehen. Von der Anwendung der Bestimmungen über die Maßnahmen im Störungsfall kann abgesehen werden, wenn sich die Schienenfahrzeuge in ihrer Betriebsweise der Eigenart des Straßenverkehrs anpassen.
(5) Beim Zusammenwirken von Lichtzeichen oder von Lichtzeichen mit Schranken und Verkehrslichtsignalanlagen an nahegelegenen Straßenkreuzungen gemäß Abs. 4 setzt sich die erforderliche Annäherungszeit des Schienenfahrzeuges aus der Zeit, die für die auf Grund der Bahnanmeldung erforderlich werdenden Abläufe gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 erforderlich ist, und der erforderlichen Annäherungszeit für Schienenfahrzeuge bei Lichtzeichen oder bei Lichtzeichen mit Schranken zusammen. In der Zeit, die für die auf Grund der Bahnanmeldung erforderlich werdenden Abläufe gemäß Abs. 4 Z 1 und 2 erforderlich ist, sind die für die Schaltfolgen und die dazugehörigen Abfragen diesbezüglicher Daten aus elektronischen Systemen erforderlichen Zeiten (Technikzeiten) zu berücksichtigen. Der so ermittelte Wert ist mathematisch auf ganze Zahlen zu runden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2023
Gesetzesnummer
20007888
Dokumentnummer
NOR40140526
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