§ 82 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Besondere Verfahrensbestimmungen in Abstammungsverfahren

§ 82

(1) § 82.Verfahren über die Abstammung werden, sofern nichts anderes angeordnet ist, nur auf Antrag eingeleitet.

(2) In Verfahren über die Abstammung sind jedenfalls das Kind, die Person, deren Elternschaft durch das Verfahren begründet, beseitigt oder wieder begründet werden kann, und der andere Elternteil des Kindes, sofern er einsichts- und urteilsfähig sowie am Leben ist, Parteien.

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