Untergang, Vernichtung
§ 82.
(1) Sind Erzeugnisse im Steuerlager untergegangen, hat der Inhaber des Steuerlagers dies unverzüglich dem Zollamt anzuzeigen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen.
(2) Sollen im Steuerlager befindliche Erzeugnisse vernichtet werden, hat der Inhaber des Steuerlagers dies dem Zollamt anzumelden. Die Vernichtung ist amtlich zu überwachen. Das Zollamt kann Ausnahmen zulassen. Außersteuerrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(3) Der Inhaber des Steuerlagers hat die untergegangenen oder vernichteten Erzeugnisse unverzüglich im Betriebsbuch aufzuzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2022
Gesetzesnummer
10004876
Dokumentnummer
NOR40014350
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