§ 822 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1917

Sicherheitsmittel der Gläubiger des Erben.

§ 822

Vor der Einantwortung können Gläubiger des Erben nur auf die einzelnen Bestandteile des Nachlasses Exekution führen, über welche dem Erben vom Nachlaßgerichte die freie Verfügung überlassen worden ist.

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