§ 81f VAG

Alte FassungIn Kraft seit 11.1.1992

Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5

Erfassung von Aufwendungen und Erträgen

§ 81f.

(1) Die Aufrechnung von Aufwendungen mit Erträgen ist vorzunehmen für

  1. 1. die an die Versicherungsnehmer weiterverrechnete Feuerschutzsteuer mit dem Feuerschutzsteueraufwand,
  2. 2. die erhaltenen Vergütungen aus der Mitversicherung mit dem Provisionsaufwand,
  3. 3. Aufwandsersätze mit jenen Aufwendungen, zu deren Deckung sie bestimmt sind,
  4. 4. die Erträge mit den laufenden Aufwendungen der Grundstücke und Bauten, ausgenommen die Abschreibungen,
  5. 5. die Erträge mit den Aufwendungen von Beteiligungen, ausgenommen die Abschreibungen,
  6. 6. Erlöse aus Anlagenverkäufen mit den Buchwerten der veräußerten Anlagen,
  7. 7. valutarische Kursgewinne mit Kursverlusten aus ein und derselben Währung,
  8. 8. Zahlungen für Versicherungsfälle mit Regreßeinnahmen und anderen Erstattungsleistungen für Versicherungsfälle.

(2) Für Einrichtungen, die nicht unmittelbar mit dem Betrieb der Vertragsversicherung im Zusammenhang stehen, ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Aufwendungen und Erträgen in die in Betracht kommenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung einzustellen.

(3) Der Erfolg aus Verträgen des indirekten Geschäfts kann längstens bis zu einem Jahr periodenverschoben ausgewiesen werden. Einlangende Abrechnungen sind laufend zu buchen. In einem Geschäftsjahr sind grundsätzlich die Abrechnungen eines Abrechnungsjahres erfolgswirksam zu erfassen. Für bis zum Bilanzstichtag entstandene und bis zum Bilanzerstellungstag bekanntgewordene Verluste sind entsprechende Rückstellungen zu bilden. Ein Abweichen vom gewählten Ausmaß der zeitversetzten Buchung der Ergebnisse aus den einzelnen Übernahmeverträgen ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12072222

alte Dokumentnummer

N5197820985L

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