Zum Bezugszeitraum vgl. § 119 Abs. 5
Entwicklung von Vermögensgegenständen
§ 81d.
(1) Die Entwicklung der Posten A., B. I. und B. II. des § 81c Abs. 2 der Gesamtbilanz ist in der Bilanz oder im Anhang darzustellen. Dabei sind, ausgehend von den Bilanzwerten am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres, die Zugänge, die Umbuchungen, die Abgänge, die Zuschreibungen und die Abschreibungen im Geschäftsjahr sowie die Bilanzwerte am Ende des Geschäftsjahres gesondert aufzuführen.
(2) § 226 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12072220
alte Dokumentnummer
N5197820983L
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