§ 81d GewO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 81d

§ 81d. Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat die Behörde (§§ 333, 334, 335) unverzüglich über einen nicht unter den Abschnitt 8a fallenden Unfall mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu unterrichten.

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