Bezugszeitraum: Abs. 1 und 5 ab 1.1.1995 § 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994
Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz
§ 81c.
(1) In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.
A. Immaterielle Vermögensgegenstände
I. Aufwendungen für das Ingangsetzen, Erweitern und Umstellen des Betriebes
II. Entgeltlich erworbener Firmenwert
III. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes
IV. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände
B. Kapitalanlagen
I. Grundstücke und Bauten
II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen
- 1. Anteile an verbundenen Unternehmen
- 2. Schuldverschreibungen von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
- 3. Beteiligungen
- 4. Schuldverschreibungen von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
III. Sonstige Kapitalanlagen
- 1. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
- 2. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
- 3. Hypothekenforderungen
- 4. Polizzendarlehen und -vorauszahlungen
- 5. Sonstige Darlehensforderungen
- 6. Guthaben bei Kreditinstituten
- 7. Andere Kapitalanlagen
IV. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft
C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen Lebensversicherung
D. Forderungen
I. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft
- 1. an Versicherungsnehmer
- 2. an Versicherungsvermittler
- 3. an Versicherungsunternehmen
II. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft
III. Eingeforderte ausstehende Einlagen
IV. Sonstige Forderungen
E. Anteilige Zinsen und Mieten
F. Sonstige Vermögensgegenstände
I. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten)
II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand
III. Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine
IV. Andere Vermögensgegenstände
G. Verrechnungsposten mit der Zentrale
H. Rechnungsabgrenzungsposten
I. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen
A. Eigenkapital
I. Grundkapital
- 1. Nennbetrag
- 2. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen
II. Dotationskapital
III. Partizipationskapital
IV. Kapitalrücklagen
- 1. gebundene
- 2. nicht gebundene
V. Gewinnrücklagen
- 1. Sicherheitsrücklage
- 2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 130 AktG 1965 in der jeweils geltenden Fassung
- 3. Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
- 4. Freie Rücklagen
VI. Bilanzgewinn/Bilanzverlust
B. Unversteuerte Rücklagen
I. Risikorücklage gemäß § 73a
II. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen
III. Sonstige unversteuerte Rücklagen
C. Nachrangige Verbindlichkeiten
D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt
I. Prämienüberträge
- 1. Gesamtrechnung
- 2. Anteil der Rückversicherer
II. Deckungsrückstellung
- 1. Gesamtrechnung
- 2. Anteil der Rückversicherer
III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle
- 1. Gesamtrechnung
- 2. Anteil der Rückversicherer
IV. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung
- 1. Gesamtrechnung
- 2. Anteil der Rückversicherer
V. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der Versicherungsnehmer
- 1. Gesamtrechnung
- 2. Anteil der Rückversicherer
VI. Schwankungsrückstellung
VII. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen
- 1. Gesamtrechnung
- 2. Anteil der Rückversicherer
E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen Lebensversicherung
I. Gesamtrechnung
II. Anteil der Rückversicherer
F. Nichtversicherungstechnische Rückstellungen
I. Rückstellungen für Abfertigungen
II. Rückstellungen für Pensionen
III. Steuerrückstellungen
IV. Sonstige Rückstellungen
G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft
H. Sonstige Verbindlichkeiten
I. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft
- 1. an Versicherungsnehmer
- 2. an Versicherungsvermittler
- 3. an Versicherungsunternehmen
II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
III. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)
IV. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute
V. Andere Verbindlichkeiten
I. Verrechnungsposten mit der Zentrale
J. Rechnungsabgrenzungsposten
(4) § 224 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.
- 1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung
- 2. zusätzlich zu den in Abs. 3 genannten Posten die Posten A. VII. Ausgleichskosten für die Anteile konzernfremder Gesellschafter und A VIII. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB in der jeweils geltenden Fassung.
- Diese Posten und wesentliche Änderungen gegenüber dem Vorjahr sind im Konzernanhang zu erläutern. Werden Unterschiedsbeträge der Aktivseite mit solchen der Passivseite verrechnet, so sind diese verrechneten Beträge im Konzernanhang anzugeben.
Schlagworte
Polizzenvorauszahlung
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2023
Gesetzesnummer
10006594
Dokumentnummer
NOR12083660
alte Dokumentnummer
N5199441193J
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