§ 81c VAG

Alte FassungIn Kraft seit 12.8.2005

Ist auf Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 beginnen (vgl. § 119i Abs. 11).

Gliederung der Bilanz und der Konzernbilanz

§ 81c.

(1) In der Bilanz und der Konzernbilanz sind die in den Abs. 2 und 3 angeführten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.

(2) Aktiva:

A. Immaterielle Vermögensgegenstände

I. Aufwendungen für die Errichtung und Erweiterung des Unternehmens

II. Entgeltlich erworbener Firmenwert

III. Aufwendungen für den Erwerb eines Versicherungsbestandes

IV. Sonstige immaterielle Vermögensgegenstände

B. Kapitalanlagen

I. Grundstücke und Bauten

II. Kapitalanlagen in verbundenen Unternehmen und Beteiligungen

  1. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen
  2. 2. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von verbundenen Unternehmen und Darlehen an verbundene Unternehmen
  3. 3. Beteiligungen
  4. 4. Schuldverschreibungen und andere Wertpapiere von und Darlehen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

III. Sonstige Kapitalanlagen

  1. 1. Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere
  2. 2. Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere
  3. 3. Anteile an gemeinschaftlichen Kapitalanlagen
  4. 4. Hypothekenforderungen
  5. 5. Vorauszahlungen auf Polizzen
  6. 6. Sonstige Ausleihungen
  7. 7. Guthaben bei Kreditinstituten
  8. 8. Andere Kapitalanlagen

IV. Depotforderungen aus dem übernommenen Rückversicherungsgeschäft

C. Kapitalanlagen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

D. Forderungen

I. Forderungen aus dem direkten Versicherungsgeschäft

  1. 1. an Versicherungsnehmer
  2. 2. an Versicherungsvermittler
  3. 3. an Versicherungsunternehmen

II. Abrechnungsforderungen aus dem Rückversicherungsgeschäft

III. Eingeforderte ausstehende Einlagen

IV. Sonstige Forderungen

E. Anteilige Zinsen und Mieten

F. Sonstige Vermögensgegenstände

I. Sachanlagen (ausgenommen Grundstücke und Bauten) und Vorräte

II. Laufende Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks und Kassenbestand

III. Eigene Aktien und eigene Partizipationsscheine

IV. Andere Vermögensgegenstände

G. Verrechnungsposten mit der Zentrale

H. Rechnungsabgrenzungsposten

I. Verrechnungsposten zwischen den Abteilungen

(3) Passiva:

A. Eigenkapital

I. Grundkapital

  1. 1. Nennbetrag
  2. 2. Nicht eingeforderte ausstehende Einlagen

II. Dotationskapital

III. Partizipationskapital

IV. Kapitalrücklagen

  1. 1. gebundene
  2. 2. nicht gebundene

V. Gewinnrücklagen

  1. 1. Sicherheitsrücklage
  2. 2. Gesetzliche Rücklage gemäß § 130 Aktiengesetz 1965
  3. 3. Sonstige satzungsmäßige Rücklagen
  4. 4. Freie Rücklagen

VI. Risikorücklage gemäß § 73a VAG, versteuerter Teil

VII. Bilanzgewinn/Bilanzverlust,

B. Unversteuerte Rücklagen

I. Risikorücklage gemäß § 73a VAG

II. Bewertungsreserve auf Grund von Sonderabschreibungen

III. Sonstige unversteuerte Rücklagen

C. Nachrangige Verbindlichkeiten

D. Versicherungstechnische Rückstellungen im Eigenbehalt

I. Prämienüberträge

  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer

II. Deckungsrückstellung

  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer

III. Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer

IV. Rückstellung für erfolgsunabhängige Prämienrückerstattung

  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer

V. Rückstellung für erfolgsabhängige Prämienrückerstattung bzw. Gewinnbeteiligung der

Versicherungsnehmer

  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer

VI. Schwankungsrückstellung

VII. Sonstige versicherungstechnische Rückstellungen

  1. 1. Gesamtrechnung
  2. 2. Anteil der Rückversicherer

E. Versicherungstechnische Rückstellungen der fondsgebundenen und der indexgebundenen Lebensversicherung

I. Gesamtrechnung

II. Anteil der Rückversicherer

F. Nichtversicherungstechnische Rückstellungen

I. Rückstellungen für Abfertigungen

II. Rückstellungen für Pensionen

III. Steuerrückstellungen

IV. Sonstige Rückstellungen

G. Depotverbindlichkeiten aus dem abgegebenen Rückversicherungsgeschäft

H. Sonstige Verbindlichkeiten

I. Verbindlichkeiten aus dem direkten Versicherungsgeschäft

  1. 1. an Versicherungsnehmer
  2. 2. an Versicherungsvermittler
  3. 3. an Versicherungsunternehmen

II. Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft

III. Anleiheverbindlichkeiten (mit Ausnahme des Ergänzungskapitals)

IV. Verbindlichkeiten gegen Kreditinstitute

V. Andere Verbindlichkeiten

I. Verrechnungsposten mit der Zentrale

J. Rechnungsabgrenzungsposten

(4) § 224 HGB ist nicht anzuwenden.

(5) Die Konzernbilanz umfaßt

  1. 1. zusätzlich zu den in Abs. 2 genannten Posten den Posten A. V. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB,
  2. 2. zusätzlich zu den im Abs. 3 genannten Posten die Posten A. VIII. Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter und D. Unterschiedsbetrag gemäß § 254 Abs. 3 HGB.

(6) Sind im Konzernabschluss Unternehmen konsolidiert, die nicht gemäß § 86f in die Ermittlung der bereinigten Eigenmittelausstattung einzubeziehen sind, so sind die Vermögensgegenstände und Schulden dieser Unternehmen gesondert auszuweisen.

(7) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Aktiva gemäß Abs. 2 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

J. Aktiva, die von Kreditinstituten stammen,

K. Aktiva, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

L. Aktiva, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen. Im Anhang ist die Zusammensetzung der Aktiva entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen.

(8) Bei Anwendung des Abs. 6 sind die Passiva gemäß Abs. 3 um folgende Hauptposten zu ergänzen:

K. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von Kreditinstituten stammen,

L. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von anderen Unternehmen mit branchenspezifischen Bilanzierungsvorschriften stammen,

M. Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten, die von sonstigen anderen Unternehmen stammen.

Im Anhang ist die Zusammensetzung der Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten entsprechend den Branchenvorschriften darzustellen. Bei Anwendung von Abs. 5 Z 2 sind die Posten K. bis M. als L. bis N. zu bezeichnen.

(9) Bei der Darstellung der Zusammensetzung der in Abs. 7 und 8 genannten Posten ist eine Aufgliederung vorzunehmen, die zumindest den mit Grossbuchstaben und römischen Ziffern bezeichneten Posten des Bilanzschemas nach § 224 HGB entspricht. Für die Unternehmen, für die branchenspezifische Bilanzierungsvorschriften bestehen, ist diese Bestimmung sinngemäß anzuwenden. Die Posten sind gegebenenfalls zu erläutern. Die FMA kann durch Verordnung nähere Vorschriften für die Anhangsangaben gemäß Abs. 7 und 8 vorschreiben.

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 70/2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR40067320

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