§ 81a TKG 2003

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2018

Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen

§ 81a.

(1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:

  1. 1. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
  2. 2. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
  3. 3. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
  4. 4. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
  5. 5. die angestrebte Leistungsstufe,
  6. 6. die angestrebte Bewilligungsklasse und
  7. 7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.

(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2020 in Kraft)

(2a) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung gemäß § 83a Abs. 4 hat das Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland zu entscheiden.

(3) Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.

(4) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 78n anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.

(5) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.

(6) Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des Abs. 1.

(Anm.: Abs. 7 tritt mit 1.1.2020 in Kraft)

(7a) Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, bekannt zu geben.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.1.2020 in Kraft)

(8a) Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen bei dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.

(Anm.: Abs. 9 tritt mit 1.1.2020 in Kraft)

(9a) Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro, das die Bewilligung erteilt hat, binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.

(10) Wird entgegen Abs. 3 ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Abs. 3 genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.

Schlagworte

Vorname

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208947

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