Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Verfahren zur Erteilung von Amateurfunkbewilligungen
§ 81a.
(1) Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat Angaben zu enthalten über:
- 1. Vor- und Zuname des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
- 2. das Datum der Geburt des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
- 3. den Hauptwohnsitz des Antragstellers oder Stationsverantwortlichen,
- 4. den beabsichtigten Standort der Amateurfunkstelle,
- 5. die angestrebte Leistungsstufe,
- 6. die angestrebte Bewilligungsklasse und
- 7. allenfalls besondere technische Merkmale der Amateurfunkstelle.
(2) Über einen Antrag auf Erteilung einer Amateurfunkbewilligung hat das Fernmeldebüro zu entscheiden.
(Anm.: Abs. 2a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
(3) Antragsteller, die einen Wohnsitz im Inland nicht nachweisen können, haben bei der Antragstellung einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.
(4) Dem Antrag ist das Amateurfunkprüfungszeugnis oder ein gemäß § 78n anerkanntes Amateurfunkprüfungszeugnis beizufügen.
(5) Der Antrag kann Vorschläge für die Bildung eines Rufzeichens enthalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung eines bestimmten Rufzeichens.
(6) Bei einem Antrag betreffend eine Klubfunkstelle, Bakensender, Relaisfunkstelle oder Remotefunkstelle entfallen die Z 5, 6 und 7 des Abs. 1.
(7) Bewilligungsinhaber haben jede Änderung ihres Namens oder der Anschrift binnen zwei Wochen dem Fernmeldebüro bekannt zu geben.
(Anm.: Abs. 7a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
(8) Falls der Bewilligungsinhaber seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt, hat er binnen zwei Wochen beim Fernmeldebüro einen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, namhaft zu machen.
(Anm.: Abs. 8a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
(9) Allfällige Änderungen in der Person des Zustellbevollmächtigten sind dem Fernmeldebüro binnen zwei Wochen nach erfolgter Änderung mitzuteilen.
(Anm.: Abs. 9a mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft getreten)
(10) Wird entgegen Abs. 3 ein Zustellbevollmächtigter nicht namhaft gemacht oder wird die in Abs. 3 genannte Anzeige unterlassen, kann das Fernmeldebüro bis zur Namhaftmachung oder neuerlichen Bekanntgabe eines Zustellbevollmächtigten durch den Bewilligungsinhaber die Zustellung von Schriftstücken ohne weiteren Zustellversuch durch Hinterlegung beim Fernmeldebüro vornehmen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018
Schlagworte
Vorname
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20002849
Dokumentnummer
NOR40208960
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