Eintragung – Verlautbarung
§ 81.
(1) Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR12057551
alte Dokumentnummer
N3199958005L
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