§ 81 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Eintragung – Verlautbarung

§ 81.

(1) Anerkannte Gesellschaften sind von Amts wegen in die Liste der Wirtschaftstreuhänder einzutragen. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat jede Anerkennung im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder von Amts wegen zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR12057551

alte Dokumentnummer

N3199958005L

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