§ 81 VAG

Alte FassungIn Kraft seit 20.8.1994

Bezugszeitraum: Abs. 5 und 6 ab 1.1.1995 § 119a Abs. 3 idF BGBl. Nr. 652/1994

Allgemeine Vorschriften über den Jahresabschluß, den Konzernabschluß, den Lagebericht und den Konzernlagebericht

§ 81.

(1) Der Vorstand eines inländischen Versicherungsunternehmens oder die Geschäftsleitung der Zweigniederlassung eines ausländischen Versicherungsunternehmens haben für die Gesetzmäßigkeit des Jahresabschlusses zu sorgen.

(2) Unbeschadet des § 222 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung und der §§ 125 Abs. 1, 2 und 5 sowie 127 Abs. 1 Aktiengesetz 1965 in der jeweils geltenden Fassung sind der Jahresabschluß und der Lagebericht so rechtzeitig aufzustellen und der Jahresabschluß so rechtzeitig festzustellen, daß die Vorlagefristen des § 83 eingehalten werden.

(3) Für den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Für Zweigniederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen hat die Geschäftsleitung in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres für das vorangegangene Geschäftsjahr einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.

(5) Das Geschäftsjahr von Versicherungsunternehmen und Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen hat dem Kalenderjahr zu entsprechen. Die Versicherungsaufsichtsbehörde kann für Versicherungsunternehmen, die ausschließlich indirektes Geschäft betreiben, ein abweichendes Wirtschaftsjahr zulassen.

(6) § 252 Abs. 1 HGB in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2023

Gesetzesnummer

10006594

Dokumentnummer

NOR12083657

alte Dokumentnummer

N5199441190J

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