§ 81
Über Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung sowie Mitteilungen über die Ernennung von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären (§ 21 Abs. 3) findet sogleich eine Debatte statt, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten schriftlich verlangt wird. Werden Einwendungen gegen den Zeitpunkt erhoben, so entscheidet der Nationalrat. Eine solche Debatte darf jedoch nicht länger als bis an das Ende der nächsten Sitzung aufgeschoben werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
10000576
Dokumentnummer
NOR12011661
alte Dokumentnummer
N11986149040
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